Statuten der thurgorienta

Stand Montag, 16. Februar 2015

  1. Name und Sitz

    Art. 1

    Name und Sitz

    Unter dem Namen thurgorienta (früher Orientierungslaufvereinigung Ostschweiz) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Weinfelden.

  2. Zweck

    Art. 2

    Zweck

    thurgorienta bezweckt die Förderung des Orientierungslaufes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  3. Ethik-Charta

    Art. 3

    Ethik-Charta

    Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für Aktivitäten von thurgorienta (Anhang 1).
    Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist ind en entsprechenden Anhängen geregelt. Anhang 1.1: Sport rauchfrei

  4. Verbandszugehörigkeit

    Art. 4

    Zugehörigkeit

    thurgorienta ist Mitglied des Schweizerischen Orientierungslaufverbandes (SOLV) und des Regionalen Orientierungslaufverbandes Nordostschweiz (ROLV NOS).

  5. Mittel

    Art. 5

    Einnahmen

    Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

    1. Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder
    2. Gönnerbeiträgen
    3. dem Erlös aus dem Kartenverkauf und der Ausleihe von Material
    4. dem Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
    5. Spenden und freiwilligen Beiträgen

    Art. 6

    Ausgaben

    Der Vorstand ist frei, innerhalb des Budgets, Ausgaben zu beschliessen. Er hat zusätzlich eine jährliche Ausgabenkompetenz von Fr. 1000.– über das Budget hinaus.

  6. Mitgliedschaft

    Art. 7

    Mitgliederkategorien

    thurgorienta umfasst folgende Mitgliederkategorien:

    1. Aktivmitglieder
    2. Ehrenmitglieder

    Art. 8

    Aktivmitglieder

    Aktivmitglied von thurgorienta können natürliche Personen ab 10 Jahren oder juristische Personen werden, die sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten.

    Art. 9

    Ehrenmitglieder

    Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes werden, wer sich für den OL-Sport im Allgemeinen und für thurgorienta im Speziellen verdient gemacht hat. Es hat keinen Jahresbeitrag zu bezahlen.

    Art. 10

    Aufnahme

    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Neu eintretende Mitglieder erhalten die Vereinsstatuten.

    Art. 11

    Austritt

    Der Austritt aus thurgorienta erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und kann jederzeit erfolgen. Der Vereinsbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist noch zu bezahlen.

    Art. 12

    Streichung, Ausschluss

    Bezahlt ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung im ersten Halbjahr nicht, so wird es aus der Mitgliederliste gestrichen (zwangsweiser Austritt).

    Art. 13

    Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von thurgorienta zu wahren, die Statuten einzuhalten sowie die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen.
    Der Jahresbeitrag ist im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zu bezahlen, wobei dieser einen jährlichen Maximalbeitrag von Fr. 100.- nicht überschreiten darf.

    Art. 14

    Rechte der Mitglieder

    Die Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an den Versammlungen stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

  7. Gönner

    Art. 15

    Gönner

    Gönner möchten sich nicht am Vereinsleben beteiligen, jedoch einen von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mindestbeitrag leisten. Die Gönner haben Anspruch auf die kostenlose Zustellung des Mitteilungsblattes.

  8. Organisation

    Art. 16

    Organe

    Die Organe von thurgorienta sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Rechnungsrevisoren

    Art. 17

    Geschäftsjahr

    Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.

    Mitgliederversammlung

    Art. 18

    Befugnisse

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Abnahme der Jahresberichte
    3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
    4. Beschlussfassung über das Budget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das neue Jahr
    5. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungrevisoren oder -revisorinnen
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen

    Art. 19

    Einberufung

    Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, in der Regel im ersten Quartal. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Präsident oder die Präsidentin ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Versammlung wird durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder, mindestens zwei Wochen im Voraus, unter Angabe der Traktanden einberufen.

    Art. 20

    Vorsitz

    Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten / von der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse ein Protokoll geführt wird.

    Art. 21

    Wahlen und Abstimmungen

    Die Mitgliederversammlung beschliesst und wählt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

    Art. 22

    Anträge

    Die Mitgliederversammlung kann nur über Anträge von grösserer Tragweite befinden, welche angekündigt und auf die Traktandenliste gesetzt wurden.

    Vorstand

    Art. 23

    Aufgaben

    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht auf Grund der Statuten der Mitgliederversammlung obliegen.

    Art. 24

    Mitglieder

    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier oder maximal sechs weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Im Uebrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
    Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten / der Präsidentin (bzw. dem Vorstand) zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres bekanntzugeben.
    Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

    Art. 25

    Beschlussfähigkeit

    Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Ueber die Beschlüsse des Vorstandes muss Protokoll geführt werden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

    Rechnungsrevisoren

    Art. 26

    Aufgabe

    Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren oder – revisorinnen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Rücktritte sind dem Präsidenten / der Präsidentin zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres bekanntzugeben.

  9. Unterschrift

    Art. 27

    Verbindlichkeit

    Der Präsident oder die Präsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied – in der Regel der Kassier oder die Kassierin – führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift für den Verein. Für Korrespondenz genügt die Einzelunterschrift eines Vorstands-Mitglieds.

  10. Haftung

    Art. 28

    Haftung

    Für die Verbindlichkeiten von thurgorienta haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  11. Statutenänderung

    Art. 29

    Änderung der Statuten

    Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden sind.

  12. Auflösung des Vereins

    Art. 30

    Auflösung des Vereins

    thurgorienta kann nicht aufgelöst werden, solange ein Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern bestellt werden kann.
    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Nachwuchskader des ROLV zu.

  13. Inkrafttreten

    Art. 31

    Inkrafttreten

    Die vorliegenden Statuten wurden durch die Mitgliederversammlungen vom 21. Februar 1998, 13. Februar 1999, 8. Februar 2003 und 13. Februar 2010 genehmigt. An der Mitgliederversammlung vom 7. Februar 2015 wurde die Änderung von Artikel 26 genehmigt.

Warth, den 7. Februar 2015

Die Präsidentin: Tanja Geissbühler-Spinatsch
Die Aktuarin: Andrea Müller

Anhang 1: Ethik-Charta

Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport! Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport:

  1. Gleichbehandlung für alle!

    Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

  2. Sport und soziales Umfeld im Einklang!

    Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

  3. Förderung der Selbst- und Mitverantwortung!

    Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

  4. Respektvolle Förderung statt Überforderung!

    Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

  5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!

    Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

  6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!

    Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.

  7. Absage an Doping und Suchtmittel!

    Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.

Anhang 1.1: Sport rauchfrei

Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen:

  • Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)
  • Vereinslokalitäten sind rauchfrei
  • Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
  • Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
  • Wettkämpfe
  • Sitzungen (inkl. DV/GV)
  • Spezielle Anlässe (z.B. Turnerabend, Weihnachtsfeier, Vereinslotto)

Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 1. Mai 2012